Mietrecht Nebenkosten
Der Begriff der Mietrecht Nebenkosten ist in der Betriebskostenverordnung definiert (bis 2004 in der Anlage 3 zu §27 der II Berechnungsverordnung). Dort sind alle Kosten aufgezählt, die bei einem Wohnungsmietverhältnis auf den Mieter umgelegt werden können. Diese Kosten sind neben der Miete an den Vermieter zu zahlen. Allerdings nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass der Vermieter die Kosten für die Bewirtschaftung der Wohnung zu tragen hat.
Es kommen nur diejenigen Kosten als Mietrecht Nebenkosten hinzu, die ausdrücklich vertraglich vereinbart worden sind. Diese Vereinbarung muss eindeutig und zweifelsfrei sein. Die Kosten müssen entweder einzeln aufgeführt sein oder es muss ein ausdrücklicher Hinweis im Vertrag stehen, dass die Kosten nach der Betriebskostenverordnung vereinbart worden sind.
Fehlt es an einer eindeutigen Regelung, geht das zu Lasten des Vermieters. So sind pauschale Vereinbarungen wie z. B. „Der Mieter trägt die Betriebskosten“ oder „Hausnebenkosten“ zu unbestimmt und daher unwirksam. Dies hat für Sie als Mieter zur Folge, dass Sie zwar diejenigen Kosten, die im Vertrag vereinbart wurden, zahlen müssen – der Vermieter kann aber keine Abrechnung erstellen und von Ihnen noch eine Nachzahlung verlangen. Die von Ihnen geleisteten Beträge für die Betriebskosten gelten als Pauschalzahlungen.
Unklare Regelungen führen später zu Streit. Sie sollten daher auf eine eindeutige Regelung achten. Mehr dazu im Ratgeber Mietrecht.