Auch wenn die dort enthaltene Regelung unwirksam ist, hat sich der Mieter mit der Regelung im Übergabeprotokoll verpflichten wollen (BGH Urteil vom 14.01.2009, Az. VIII ZR 71/08).
Dies bedeutet: Unterschreiben sich nichts, was sie nicht wirklich geprüft haben. Wenn der Mieter hier das Übergabeprotokoll nicht unterschrieben hätte, wäre ihm viel erspart geblieben.
Der BGH hat jetzt außerdem entschieden, dass Mieter die Kosten von Renovierungsarbeiten zurückverlangen können, wenn sie diese in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Schönheitreparaturklausel durchgeführt haben. Die Richter gingen davon aus, dass der Vermieter ungerechtfertigt bereichert sei, da ihm ja ein solcher Anspruch nicht zustehe (Urteil vom 27.05.2009).
Es kann daher nur empfohlen werden, den Mietvertrag und eventuelle Ansprüche zu prüfen, da hier der Mieter oft mehrere tausend Euro geltend machen kann.