Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass bei einer Mieterhöhung als Grundlage die im Vertrag angegebenen Quadratmeter als Wohnfläche gelten und nicht die tatsächlichen (Az: VII ZR 138/06).
Eine Mieterhöhung nach § 558 BGB gibt den Mietzins pro Quadratmeter an.
Dies ist nämlich die Grundlage für eine Mieterhöhung. Nach der Entscheidung des BGH gilt dafür nun aber zwingend nur die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche und nicht die tatsächliche. Es handle sich nämlich um eine rechtsverbindliche Vereinbarung.
Praxistipp:
Wenn Ihnen als Mieter eine Mieterhöhung ins Haus flattert, lohnt ein Blick in den Mitvertrag. Ist dort die Wohnungsgröße vereinbart, so muss der Vermieter die dortigen Angaben als verbindlich ansehen. Dies kann in vielen Fällen dazu führen, dass die Mieterhöhung unwirksam ist, da dort die falschen Quadratmeterflächen angegeben sind.