Mietrecht: Kündigung Mietvertrag
Ein Mietvertrag kann entweder seitens des Vermieters, des Mieters oder durch eine Mietaufhebungsvereinbarung beendet werden.
Die Kündigung kann vom Vermieter
- wegen Vertragsverletzung des Mieters
- wegen Eigenbedarfs des Vermieters
- wegen der Hinderung der wirtschaftlichen Verwertung des Objekts
- in besonderen Fällen ohne Begründung
ausgesprochen werden.
Ferner muss der Vermieter Kündigungsfristen einhalten. Der Kündigungsgrund muss auch hinreichend im Kündigungsschreiben erläutert sein. Weiterhin gilt im Mietrecht: Kündigung kann nur schriftlich wirksam ausgesprochen werden. Jede mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Darüber hinaus gelten Formvorschriften, die der Vermieter beachten muss.
Der Mieter darf ohne Grund und zu jeder Zeit ordentlich kündigen. Ordentlich kündigen bedeutet, dass eine Frist von 3 Monaten einzuhalten ist. Ein Kündigungsgrund muss dem Vermieter nicht mitgeteilt werden. Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung sind:
- Sie muss schriftlich erfolgen.
- Sie muss von allen Mietern unterschrieben sein, die im Mietvertrag aufgeführt sind.
- Spricht ein Vertreter die Kündigung aus, muss eine Original-Vollmacht beigelegt werden.
- Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens zum 3. Werktag eines Monats zugehen, damit die 3-monatige Frist greift.
Neben der ordentlichen Kündigung und der fristlosen Kündigung gibt es für den Mieter natürlich die Möglichkeit, sich gütlich mit dem Vermieter zu einigen (Aufhebungsvertrag). Das sollte immer zuerst versucht werden! Vor allem dann, wenn die Rechtslage unklar ist und so beide Seiten ein hohes Prozessrisiko tragen.
Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Kündigung.