Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs umfassen die Schönheitsreparaturen, so sie denn im Mietvertrag wirksam vereinbart worden sind, auch die Grundreinigung des Teppichs (BGH Az: XII ZR 15/07). Zwar gilt diese Entscheidung für das Gewerbemietraumrecht, aber es ist davon auszugehen, dass diese Regelung bezüglich der Teppichreinigung auch im Wohnungsmietrecht bestand haben wird.
Für Sie als Mieter bedeutet dies, dass bei wirksamer Übernahme der Schönheitsreparaturen ein bloßes Absaugen des Teppichs nicht ausreichend ist. Der Vermieter kann verlangen, dass die Teppichreinigung gründlich erfolgt (Entfernung von Flecken etc.).