
Dieser Auffassung hat nun das Landgericht Mannheim einen Riegel vorgeschoben.
In einem Urteil vom 14.02.2007 (Az: 4 S 62/06) hat es nun entschieden, dass der Mieter grundsätzlich nicht gehalten ist, die Aufstellung der Möbel in einer bestimmten Weise oder Anordnung vorzunehmen.
Aus bausphysikalischer Sicht müssen Wohnräume so beschaffen sein, dass es nicht notwendig ist, dass der Mieter die Möbel etwa in 5-10 Zentimeter Abstand zur Wand aufstellen muss, damit kein Schimmel entsteht.
Vielmehr muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Aufstellung der Möbel nach der Wahl des Mieters – und somit auch direkt an der Außenwand – erfolgen kann. Ist dieses nicht möglich und entsteht Schimmel, so berechtigt das zur Mietminderung.