Mietminderung: Neubau / Neubauwohnung – Urteile und Tipps
Neubauwohnung unbewohnbar: Ist die Neubauwohnung nicht bewohnbar, muss auch keine Miete gezahlt werden (Urteil AG Köln, Az. 54 C 596/74, aus ZMR 1980, S. 87).
Mietrecht – Neubau nicht fertiggestellt: Ist der Neubau noch nicht fertiggestellt – hier die Außenanlagen und das Treppenhaus – rechtfertigt das eine Mietminderung in Höhe von 10% (LG Mannheim, Az. 12 S 34/73, aus MDR 1974, S. 756).
Neubau: Wenn auf dem Nachbargrundstück ein Neubau errichtet wird und Mieter dann beeinträchtigt werden, weil das neue Gebäude den Ausblick versperrt, nur noch spät am Nachmittag Sonnenlicht in die Wohnung fällt und außerdem noch vom gegenüber liegenden Balkon in das Wohnzimmer gesehen werden kann, dann sind 16% Mietminderung zulässig (AG Berlin-Köpenick, Az. 7 C 524/99, aus MM 10/2000, S. 36).
Feuchtigkeit in der Neubauwohnung: Fallen für den Mieter zusätzlich Heizkosten wegen der typischen Feuchtigkeit im Neubau an, dann ist eine Minderung dieser Kosten möglich (LG Köln, Az. 208 C 604/83, aus WM 1985, S. 371).
Neubaufeuchtigkeit: Neubaufeuchtigkeit an sich ist kein Mangel der Mietsache, da sie üblichweise immer auftritt (LG Hannover, Az. 9 S 66/74, aus WM 1985, S. 259).
Feuchte im Neubau: Die erhöhten Heizkosten, die durch die typische Feuchte im Neubau verursacht werden, geben Mietern nicht automatisch das Recht zur Mietminderung (AG Langen, Az. 3 C 293/81, aus WM 1982, S. 226).
Neubaufeuchte und Schimmel: Der Mieter ist nicht verpflichtet, durch dauerndes Lüften und zusätzliches Heizen den Neubau zu trocknen (AG Bad Schwartau, Az. 3 C 1176/86, aus WM 1988, S. 55).
Beachten Sie bitte: Die Gerichtsurteile sind stets im Einzelfall gefällt worden. Sie lassen sich daher meist nicht genau auf Ihren Fall übertragen. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Neubau Neubauwohnung.
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