Mietminderung: Schimmel in der Wohnung – Urteile und Tipps

Mietminderung bei Schimmel in der Wohnung

Feuchtigkeit ist ein häufig auftretendes Mieter-Problem. Manchmal gibt es sogar Schimmel in der Wohnung. Die Höhe der Mietminderung hängt hier davon ab, wie viel Wohnungsfläche betroffen ist.

Eine 10-prozentige Mietminderung wird anerkannt bei Feuchtigkeitsflecken im Wohnzimmer mit einer Größe von ca. 20 x 20 cm. Ist der gesamte Boden feucht, kann dies zu einer Minderung der Miete von bis zu 60% führen (Urteil AG Bad Vilbel, aus WM 1996, S. 701).

Ist das Dach eines Hauses undicht und kommt es zu Schimmelbildung an den Wänden, so sehen die Gerichte eine Mietkürzung von 20% als gerechtfertigt an (AG Hamburg, aus WM 1979, S. 103). Wenn der Keller feucht und infolgedessen nicht als Lagerraum nutzbar ist, ist lediglich eine Minderung von 3-5% gegeben. Hier weitere Urteile:

Erhebliche Feuchtigkeit und nahezu überall Schimmel in der Wohnung rechtfertigen in diesem Fall eine Mietminderung von 80% (LG Berlin, Az. 65 S 205/89, aus GE 1991, S. 625).

Mietrecht – Schimmel in der Wohnung: Der Mieter darf eine Mietkürzung in Höhe von 15% vornehmen, weil das Schlafzimmer, das Wohnzimmer sowie die Küche und die Toilette von Schimmel befallen sind (LG München, Az. 15 S 7066/85).

Schimmelbefall und eine gravierende Durchfeuchtung der Wohnung führen hier zu einer Mietminderung in Höhe von 93% (AG Berlin-Kreuzberg, Az. 6 C 328/84).

Gestank und Schimmel in der Wohnung führt zu einer Mietminderung von 10% (LG Hannover, Az. 11 S 322/81, aus WM 1982, S. 183).

Die Außenwand eines Abstellraums ist von Schimmelpilzen befallen. Dies führt zu einer Mietminderung in Höhe von 10% (AG Steinfurt, Az. 3 C 230/77, aus WM 1977, S. 256).

 

Beachten Sie bitte: Die Gerichtsurteile sind stets im Einzelfall gefällt worden. Sie lassen sich daher meist nicht genau auf Ihren Fall übertragen. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Schimmel in der Wohnung.

 

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