Mietminderung: Wasser – Urteile und Tipps
Mietrecht – Rostiges Wasser: Tritt rostiges Trinkwasser aus den Wasserleitungen der Mietwohnung, so ist dies als ein Mangel der Mietsache zu werten, der den Mieter zu einer Mietkürzung in Höhe von 20% berechtigt (Urteil AG Görlitz, Az. 1 C 1320/96, aus WM 1998, S. 180).
Braunes Wasser: Fließt rostiges, braunes Wasser aus der Leitung, ist eine Mietminderung von 10% rechtens (LG Köln, Az. 12 S 488/85, aus WM 1987, S. 122).
Rostiges Wasser: Ist das Leitungswasser in der Mietwohnung rostig braun verfärbt, kann die Miete um 10% gemindert werden (AG Dortmund, Az. 126 C 799/90, aus WM 1990, S. 425).
Wasserleitungen eingefroren: Sind die Wasserleitungen eingefroren und fällt deshalb die Wasserversorgung aus, dann ist eine Mietminderung von 10% angemessen (LG Berlin, aus GE 1996, S. 471).
Unterbrochene Wasserversorgung: Ist die Wasserversorgung der Wohnung wegen Renovierungsmaßnahmen des Vermieters unterbrochen, darf der Mieter eine Mietminderung von 20% vornehmen (LG Berlin, Az. 67 T 70/02, aus MM 11/2002, S. 35).
Überhöhter Nitratgehalt im Trinkwasser: Ist ein überhöhter Nitratgehalt im Trinkwasser festzustellen, dann ist eine Mietminderung von 10% zulässig (AG Osnabrück, Az. 14 C 33/87, aus WM 1989, S. 12).
Hoher Nitratgehalt im Wasser: Ist ein derart hoher Nitratgehalt im Trinkwasser zu messen, dass der Grenzwert nach der Trinkwasserverordnung um mehr als das Doppelte überschritten wird, dann darf der Mieter die Miete um 30% kürzen (AG Brühl, aus WM 1990, S. 382).
Achtung: Diese Gerichtsurteile lassen Sich nicht ohne weiteres auf Ihr Problem übertragen. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Wasser.
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