Mietminderung: Mülltonnen / Müll – Urteile und Tipps
Mietrecht – Müllentsorgung: Sorgt der Vermieter nicht für die Müllentsorgung, obwohl ihm der Mietvertrag diese Pflicht auferlegt, dann darf die Miete gemindert werden (Urteil AG Lüdenscheid, Az. 8 C 84/85, WM 1986, S. 136).
Überfüllte Mülltonnen: Wenn laufend die Mülltonnen überfüllt sind und der Mieter deswegen bei der Müll-Entsorgung behindert ist, dann ist eine Mietminderung von 5% gerechtfertigt (AG Potsdam, Az. 26 C 406/94, aus WM 1996, S. 760).
Zu wenige Mülleimer: Sind die Mülleimer bereits 3 Tage nach der Müllabfuhr wieder voll, weil den Mietern im Haus insgesamt zu wenige Mülltonnen zur Verfügung stehen, dann stellt dies einen Mangel der Mietsache dar, der zur Mietminderung berechtigt (AG Köln, Az. 155 C 3424/75, aus WM 1985, S. 261).
Verlegung des Mülltonnen-Stellplatzes: Verlegt der Vermieter den Mülltonnen-Stellplatz so, dass der Mieter einen weiteren Weg gehen muss, um seinen Müll zu entsorgen, dann rechtfertigt dies keine Mietkürzung (AG Köln, Az. 154 C 3168/77, aus WM 1985, S. 261).
Müllschlucker defekt: Ein ständig defekter Müllschlucker rechtfertigt den Mieter, eine Mietminderung von 2,5% durchzuführen (AG Hamburg, Az. 48 C 1464/79, aus WM 1981, S. 713).
Bauschutt: Weil auf dem Grundstück Bauschutt und Müll gelagert wird, darf der Mieter die Miete um 10% kürzen (AG Bad Segeberg, Az. 17 C 122/91, aus WM 1992, S. 477).
Bitte um Beachtung: Die Gerichtsurteile sind meist nicht genau auf Ihr konkretes Problem übertragbar. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Mülltonnen Müll.
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