Mietminderung: Ruhestörung – Urteile und Tipps
Mietrecht – Ruhestörung durch Gaststätte: Liegen in der Nacht die Lärmbelästigungen durch eine Gaststätte, die sich im Erdgeschoss befindet, über 10 dB(A), ist der darüber wohnende Mieter berechtigt, eine Mietminderung in Höhe von 50% vorzunehmen (Urteil AG Berlin-Schöneberg, Az. 2 C 6/94, aus GE 23/1996, S. 1499).
Gaststättenlärm: Ein Mieter, der bis bis 1.00 Uhr früh durch Gaststättenlärm belästigt wird, darf die Miete um 37% kürzen (AG Rheine, Az. 14 C 420/84, aus WM 1985, S. 260).
Lärmbelästigung durch Musik: Sechsmal pro Monat laute Musik bis 3.00 Uhr früh aus einer Gaststätte rechtfertigt eine Mietminderung von 15% (AG Bonn, aus WM 1990, S. 497).
Ruhestörung wegen Lokal: Findet eine Lärmbelästigung aus dem Lokal zwischen 22.00 und 3.00 Uhr früh statt, ist eine Mietkürzung von 40% gerechtfertigt, selbst wenn der Mieter bei Unterzeichnung des Mietvertrags von der Gaststätte wusste (LG Berlin, Az. 67 S 342/01, aus MM 02/2003, S. 46).
Lärmbelästigung durch Bauarbeiten: Übermäßiger Baulärm in einem Neubaugebiet berechtigt einen Mieter zu einer 25%-igen Mietkürzung (LG Darmstadt, Az. 39 C 1706/81, aus WM 1984, S. 245).
Ruhestörung durch Diskothek: Der Mieter ist wegen lärmender Musik durch eine Diskothek zu einer Mietminderung von 30% berechtigt (AG Köln, Az. 155 C 5035/77, aus WM 1978, S. 173).
Beachten Sie bitte: Die Gerichtsurteile sind stets im Einzelfall gefällt worden. Sie lassen sich daher meist nicht genau auf Ihren Fall übertragen. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Ruhestörung.
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