Mietminderung: Toilette / WC – Urteile und Tipps
Mietrecht – Toilette unbenutzbar: Ist in der Mietwohnung die Toilette unbenutzbar, darf der Mieter eine Mietminderung von 80% vornehmen (Urteil LG Berlin, aus MM 1988, S. 213).
Wasserdruck der Toilette: Ist der Wasserdruck in der Toilette so niedrig, dass die Fäkalien nicht weggespült werden, darf der Mieter die Miete um 15% kürzen (AG Münster, Az. 49 C 133/92, aus WM 1993, S. 124).
Wasserdruck WC: Ist der WC-Wasserdruck zu hoch, ist eine 1%-ige Mietminderung angemessen (LG Berlin, aus GE 1996, S. 471).
Lärm durch WC-Spülung: Lärmbelästigungen durch die Toilettenspülung oder durch das Laufenlassen von Wasser müssen geduldet werden. Selbst dann, wenn die Störungen nach 23.00 h stattfinden (AG Münster, Az. 28 C 539/82, aus WM 1983, S. 236).
WC-Lüftung: Ist die WC-Lüftung defekt, ist eine Mietkürzung von 5% gerechtfertigt (AG Köln, Az. 152 C 3198/77, aus WM 1980, S. 163).
Entlüftung der Toilette: Läßt sich die Toilette nur über die Küche entlüften, ist eine Mietminderung von 10% angemessen (AG Berlin-Schöneberg, aus MM 1990, S. 231).
Zweites WC: Ist das zweite zur Wohnung gehörende WC vom Vermieter verriegelt worden, damit der Mieter es nicht benutzen kann, dann darf die Miete um 7% gemindert werden (AG Nidda, Az. 1 C 600/82, aus WM 1983, S. 236).
WC verstopft: Ist laufend wegen einer defekter Sanitärinstallation das WC verstopft und kommt es daher zum Austritt von Fäkalien aus WC und Badewanne, dann ist eine Mietminderung von 38% angemessen (AG Groß-Gerau, aus WM 1980, S. 128).
Achtung: Diese Gerichtsurteile lassen Sich nicht ohne weiteres auf Ihr Problem übertragen. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Toilette WC.
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