Mietminderung: Blei im Trinkwasser – Urteile und Tipps

Mietminderung Blei im Trinkwasser

Bleigehalt Grenzwert: Der Grenzwert für Blei im Trinkwasser liegt nach §2 Abs. 1 TrinkWV bei 40 Mikrogramm pro Liter. Dieser Grenzwert gilt auch für die rechtlichen Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter (Urteil LG Hamburg, Az. 16 S 33/88).

Gelegentliche Grenzwertüberschreitungen: Diese sind nicht als gesundheitsgefährdend einzustufen. Sie stellen demnach nur einen unerheblichen Mangel dar. Daher ist auch keine Mietminderung gerechtfertigt (LG Frankfurt, Az. 2/11 S 18/88, aus WM 1990, S. 384).

Geringfügige Grenzwertüberschreitungen von 58 bzw. 79 Mikrogramm begründen keinen Anspruch des Mieters auf Austausch der Bleirohre (LG Berlin, aus DWW 1987, S. 130).

Mietrecht – Blei im Trinkwasser: Bei einem Bleigehalt von 126 bis 176 Mikrogramm pro Liter ist eine Mietminderung von 10% zulässig (AG Hamburg, Az. 44 C 2614/88, aus WM 1990, S. 383).

Überhöhter Bleigehalt im Wasser durch Bleirohre: Hier hat der Mieter kein Recht auf eine Mietkürzung. Allerdings hat er einen Anspruch auf den Austausch der Bleirohre (LG Hamburg, Az. 16 S 33/88, aus WM 1991, S. 161).

Zuviel Blei im Wasser: Liegt der Bleigehalt im Trinkwasser erheblich über den zulässigen Grenzwerten (Verusacher sind hauseigenen Wasserrohre), ist eine grundsätzliche Mietminderung in Höhe von 5% zulässig. Nach der Geburt eines Kindes dürfen die Mieter den Mietzins um 9% mindern (AG Hamburg, Az. 43b C 2777/86, aus WM 1992, S. 11).

 

Bitte beachten Sie: Jedes dieser Gerichtsurteile stellt einen Einzelfall dar, der nicht unbedingt auf Ihren konkreten Fall übertragen werden kann. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Blei im Trinkwasser.

 

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