Mietminderung: Aufzug / Fahrstuhl – Urteile und Tipps

Mietminderung Aufzug und Fahrstuhl

Mietrecht – Aufzug zu laut: Die Aufzugsanlage muss derart schallisoliert sein, dass ein Grenzwert in Höhe von 30 dB(A) nicht überschritten wird (Urteil AG Schöneberg, aus WM 1982, S. 183).

Aufzug defekt: Funktioniert der Aufzug nicht, darf der Mieter, der in der 4. Etage woht, eine Mietminderung von 10% vornehmen (AG Berlin-Schöneberg, aus GE 1990, S. 423).

Fahrstuhl defekt: Ist der Fahrstuhl defekt, berechtigt dies den Mieter, der im 4. Stock seine Wohnung hat, zu einer Mietminderung in Höhe von 10% (LG Potsdam, Az. 2 C 484/89).

Aufzug funktioniert nicht: Für den Mieter im 5. Stock ist eine 7,5%-ige Mietkürzung angemessen, wenn der Aufzug defekt ist (AG Bremen, Az. 10 C 300/86, aus WM 1987, S. 383).

 

Beachten Sie bitte: Die Gerichtsurteile sind stets im Einzelfall gefällt worden. Sie lassen sich daher meist nicht genau auf Ihren Fall übertragen. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Aufzug Fahrstuhl.

 

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