Mietminderung: Badewanne / Dusche – Urteile und Tipps

Mietminderung Badewanne und Dusche

Mietrecht – Dusche defekt: Funktioniert die einzige Dusche bzw. Badewanne in der Wohnung nicht, ist eine Mietminderung von 30% zulässig (Urteil AG Köln, aus WM 1998, S. 690).

Dusche funktioniert nicht: Ist die Dusche defekt, sind 17% Mietminderung zulässig (AG Köln, Az. 221 C 85/86).

Badewanne unbenutzbar: Kann die Badewanne nicht benutzt werden, sind 20% Mietminderung angemessen (AG Goslar, Az. 8 C 716/72).

Badewanne nur zeitweise nutzbar: Ist die Nutzungszeit der Badewanne auf 4 Stunden freitags von 18-22 h und 7 Stunden samstags von 15-22 h beschränkt, bedeutet dies praktisch das Fehler einer Wanne. Die Miete darf um 23% gekürzt werden (AG Helmstedt, Az. 3 C 672/86, aus WM 1989, S. 564).

Alte Badewanne: Ist die Badewanne nicht mehr benutzbar ist, darf die Miete um 3% gemindert werden. Ist die Wanne zwar 30 Jahre alt und nicht mehr schön anzusehen, aber grundsätzlich noch zu benutzen, besteht kein Mietminderungsrecht (LG Stuttgart, aus WM 1988, S. 108).

Defekter Abfluss der Badewanne: 3% Mietkürzung (AG Schöneberg, Az. 5 C 72/90, aus GE 1991, S. 527).

Rauhe Badewanne: Die Badewanne ist unzumutbar stark aufgerauht. Mieter dürfen die Miete um 3% kürzen (AG Gronau, aus WM 1991, S. 262).

 

Vorsicht: Die angeführten Gerichtsurteile sind nur für eine grobe Orientierung tauglich. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Badewanne Dusche.

 

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