Mietminderung: Antenne / Fernsehempfang – Urteile und Tipps

Mietminderung Antenne und Fernsehempfang

Mietrecht – Defekte Antenne: Wenn der Anschluss zur Gemeinschaftsantenne defekt ist, kann die Miete um 2% gemindert werden (Urteil LG Berlin, Az. 64 S 356/98 aus GE 2000, S. 345).

Alte Antenne: Der Mieter kann nicht verlangen, dass der Vermieter die Antennenanlage so modernisiert, dass außer den bisher empfangbaren Programmen noch weitere gesehen werden können (AG Köln, Az. 154 C 1058/79, aus WM 1980, S. 125).

Entfernung der Antenne – Mietminderung 5% (LG Berlin, aus WM 1994, S. 396).

Entfernung der Gemeinschaftsantenne – 1% Mietminderung zulässig (LG Berlin, aus GE 1996, S. 471).

Kein ausländischer Fernsehsender zu empfangen: Ist entgegen dem Zustand bei Anmietung der Empfang ortsüblicher ausländischer Fernsehsender in der Mietwohnung aus Gründen, die vom Vermieter zu verantworten sind, nicht mehr möglich, so stellt dies einen erheblichen Mangel dar. Eine Mietkürzung von 5% ist daher zulässig (LG München, aus WM 1989, S. 563).

Gestörter Empfang: Wenn gestörter Fernsehempfang auf örtliche Gegebenheiten zurückzuführen sind, liegt kein Mangel vor, der zu einer Minderung des Mietzinses berechtigt (AG Hamburg, Az. 40 C 2213/87, aus WM 1990, S. 70).

Schlechter Fernsehempfang berechtigt zu einer Mietminderung in Höhe von 10% (AG Schöneberg, aus GE 1988, S. 361).

 

Achtung: Diese Gerichtsurteile lassen Sich nicht ohne weiteres auf Ihr Problem übertragen. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Antenne Fernsehempfang.

 

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