Mietminderung: keine / defekte Heizung – Urteile und Tipps

Mietminderung keine oder defekte Heizung

Mietrecht – Defekte Heizung: Eine maximal erreichbare Raumtemperatur von 17-18 Grad Celsius rechtfertigt eine 13%-ige Mietminderung (Urteil AG Berlin-Schöneberg, aus MM 1981, S. 51).

Defekte Heizung: Kann die Wohnung nur auf 18 Grad Celsius aufgeheizt werden, dann ist eine Mietminderung von 10% zulässig. Die im Mietvertrag festgeschriebene Klausel, dass diese Temperatur ausreichend sei, ist unwirksam (AG Berlin-Charlottenburg, Az. 19 C 228/98, aus MM 6/2000, S. 39).

Keine Heizung in der Küche: Gibt es keine Heizung in der Küche, so stellt diese Tatsache alleine keinen Mangel dar (LG Berlin, Az. 61 S 189/89, aus WM 1990, S. 16).

Defekte Heizkörperventile: Wenn sich die Heizkörperventile nicht ab- oder anstellen lassen, ist keine Mietminderung zulässig (LG Berlin, aus GE 1983, S. 919).

Thermostat voll aufgedreht: Kann die erforderliche Raumtemperatur nur bei voll aufgedrehten Thermostaten erreicht werden kann, so liegt kein Mangel vor, der zu einer Mietkürzung führen kann (AG Münster, Az. 6 C 218/81, aus WM 1984, S. 198).

Energieverschwendung: Wenn eine unwirtschaftliche Heizungsanlage einen Mehrverbrauch an Energie in Höhe von 60% verursacht, dann sind bis zu 15% Mietminderung zulässig (OLG Düsseldorf, Az. 10 U 109/82, aus WM 1984, S. 54).

 

Bitte beachten Sie, dass sich die beispielhaft erwähnten Gerichtsurteile nicht vorbehaltlos auf Ihren eigenen Fall übertragen lassen. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht keine / defekte Heizung.

 

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