Mietminderung: Heizungsausfall – Urteile und Tipps

Mietminderung Heizungsausfall

Totaler Heizungsausfall im Winter: Ein totaler Heizungsausfall von September bis Februar bedeutet, das der Mieter ab Beginn der Heizperiode keine Miete zahlen muss (Urteil LG Berlin, Az. 65 S 70/92, aus WM 1993, S. 185).

Ausfall der Heizung: Fällt während der Wintermonate die Heizung aus, braucht nur die Hälte der Miete gezahlt zu werden (LG Bonn, Az. 6 S 396/81).

Mietrecht – Heizungsausfall: Fällt die Heizung im Oktober aus, sind 20% Mietminderung gerechtfertigt (AG Berlin-Spandau, Az. 3 C 209/81).

Heizung ausgefallen: Wenn die Heizung ausfällt, ist eine Mietminderung von 70 % gerechtfertigt (LG Berlin, Az. 61 S 37/02, aus MM 12/2002, S. 44).

Heizungsausfall im Sommer: Fällt im Sommer bei Außentemperaturen von 13 – 17,5 Grad Celsius die Heizung aus, ist für den Zeitraum des Ausfalls eine Mietminderung von 50% zulässig (AG Waldbröl).

 

Bitte beachten Sie, dass sich die beispielhaft erwähnten Gerichtsurteile nicht vorbehaltlos auf Ihren eigenen Fall übertragen lassen. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Heizungsausfall.

 

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