Mietminderung: Geruchsbelästigung – Urteile und Tipps

Mietminderung Geruchsbelästigung

Mietrecht – Geruchsbelästigung durch Grillen: Von April bis September ist es Mietern in Mehrfamilienhäusern gestattet, einmal pro Monat auf dem Balkon oder der Terrasse zu grillen. Vorraussetzung ist jedoch, dass die Mitbewohner 48 Stunden vorher darüber informiert werden (Urteil AG Bonn, Az. 6 C 545/96, aus WM 1997, S. 325).

Geruchsbelästigung durch Küchengerüche: Wenn Essensgerüche aus einer Gaststätte im Nachbarhaus – in diesem Fall eine Pizzeria – in die eigene Wohnung eindringen, ist eine Mietminderung von 13% angemessen (AG Köln, aus WM 1990, S. 338).

Störende Kochgerüche: Wenn Kochgerüche aus der Nachbarwohnung in die eigene Wohnung dringen, hat der Mieter kein Minderungsrecht (LG Essen, Az. 10 S 491/98, aus ZMR 2000, S. 302).

Kochgerüche im Treppenhaus: Übliche Kochgerüche im Treppenhaus müssen Mieter akzeptieren, daher ist keine Minderung möglich (AG Hamburg-Harburg, Az. 643 C 230/92, aus WM 1993, S. 39).

 

Bedenken Sie bitte: Die in der Vergangenheit gefällten Gerichtsurteile sind nur eine erste Orientierungshilfe für Ihr spezielles Problem. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Geruchsbelästigung.

 

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