Mietminderung: Kinderlärm – Urteile und Tipps

Mietminderung Kinderlärm

Kinder machen nun einmal Lärm – und der ist von den anderen Mietern hinzunehmen. Wegen Kinderlärm gibt es deshalb auch kein Minderungsrecht.

Kleinkinder müssen sich auch nicht unbedingt an die Ruhezeiten halten. Jedoch dürfen Kinder nicht absichtlich Lärm verursachen, um andere zu stören.

Sie dürfen auch nicht von deren Eltern dazu angestiftet werden. Kinder können spielen, wo sie wollen – solange dadurch niemand erheblich belästigt wird.

Mietrecht – Kinderlärm: Ein erhöhter Lärmpegel, der durch Besucher und Kinder aus der oberhalb des Klägers liegenden Wohnung dringt, begründet keine Klage auf Unterlassung (Urteil AG Berlin-Wedding, Az. 6a C 228/01, aus MM 11/2002, S. 37).

Lärmende Kinder: Ist die Belästigung derart groß, dass gegen Gepolter und Schreie nach 22.00 Uhr auch Schlaftabletten und Ohrenstöpsel nichts helfen, dann ist eine Mietminderung zulässig (LG Berlin, aus WM 1999, S. 329).

Babygeschrei: Nächtliches Babygeschrei ist nur dann als eine erhebliche Belästigung zu werten, wenn dies die Mutter schuldhaft verursacht (LG Berlin, Az. 27 S 149/52, aus JR 1953, S. 24).

Lärm wegen Kindergarten: Werden Mieter gestört, weil ein Kindergarten in naher Umgebung ist, ist eine Mietkürzung bis zu 20% möglich (AG Hamburg, Az. 41 C 6/73, aus WM 1975, S. 209).

„Kinderfrei“: Die Zusicherung eines Maklers, das Wohnhaus sei „kinderfrei“, ist ohne Bedeutung. Eine solche Zusicherung ist sittenwidrig, daher auch keine Mietminderung möglich (AG München, Az. 412 C 23697/99).

 

Beachten Sie bitte: Die Gerichtsurteile sind stets im Einzelfall gefällt worden. Sie lassen sich daher meist nicht genau auf Ihren Fall übertragen. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Kinderlärm.

 

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