Mietminderung: feuchter Keller – Urteile und Tipps

Mietminderung nasser und feuchter Keller

Mietrecht – Feuchter Keller: Ist der Keller feucht und dadurch nicht nutzbar, ist eine Mietminderung in Höhe von 10% angemessen (Urteil LG Berlin, Az. 64 S 475/00, GE 2001, S. 1606).

Schäden bei feuchtem Keller: Lagert der Mieter in einem feuchten Keller Gegenstände ein, obwohl ihm diese Eigenschaft der Mietsache bei Abschluss des Mietvertrags bekannt war, so steht dem Mieter kein Minderungsrecht und auch kein Schadenersatz zu, wenn die Gegenstände aufgrund der Feuchtigkeit beschädigt werden (LG Hamburg, Az. 307 S 54/99).

Feuchter Keller: Ist der Keller feucht, ist eine Mietminderung in Höhe von 10% zulässig (AG Bad Bramstedt, Az. 5 C 44/89, aus WM 1990, S. 71).

Nasser Keller: Ein nasser Keller berechtigt den Mieter in diesem Fall, den Mietzins um 5% zu kürzen (AG Düren, aus WM 1983, S. 30).

Feuchtigkeit: Bei feuchtem Keller ist eine Mietminderung von 5% rechtens (LG München, Az. 15 S 10974/83).

 

Achtung: Diese Gerichtsurteile lassen Sich nicht ohne weiteres auf Ihr Problem übertragen. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht feuchter Keller.

 

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