Mietminderung: Balkon – Urteile und Tipps

Mietminderung Balkon

Mietrecht – Balkon nicht nutzbar: Der Balkon ist nicht nutzbar und die Wohnung wird verdunkelt, weil Bauarbeiten am Gebäude stattfinden. Mieter dürfen eine Mietkürzung in Höhe von 15% vornehmen (Urteil AG Hamburg, 38 C 483/95).

Balkon nicht benutzbar: Wegen Sanierungsbedarfs ist der Balkon nicht benutzbar. Mietern steht eine 3%ige Mietminderung zu (LG Berlin, aus MM 09/1986, S. 27).

Balkon unbenutzbar: Der Nachbar lockt herumstreunende Katzen an. Infolgedessen ist der Balkon unbenutzbar. Die Miete darf um 15% gekürzt werden (AG Bonn, Az. 5 C 175/85, aus WM 1986, S. 212).

Balkon verschmutzt: Wird der Balkon durch nistende Tauben verschmutzt, ist eine Mietminderung rechtens (AG Hamburg, 40A C 2574/87, aus WM 1988, S. 121).

Dach des Balkons undicht: Die Wasserdurchlässigkeit der Balkon-Überdachung ist kein Mangel, daher keine Mietminderung möglich (AG Nidda, Az. 1 C 270/81, aus WM 1983, S. 122).

Balkonumbau: Wird der Belag des Balkons gewechselt, liegt kein Mangel an der Balkonnutzung vor. Mieter haben kein Minderungsrecht (LG Berlin, Az. 62 S 133/00, aus NZM 2001, S. 986).

 

Bitte um Beachtung: Die Gerichtsurteile sind meist nicht genau auf Ihr konkretes Problem übertragbar. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Balkon.

 

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