Mietminderung: (undichte) Fenster – Urteile und Tipps

Mietminderung undichte Fenster

Mietrecht – Undichte Fenster: Sind die Fenster undicht und zieht es dadurch, können Sie die Miete in der Regel um 5% mindern. Sind alle Fenster undicht und haben Sie zusätzlich noch einen Heizverlust zu verzeichnen, besteht die Möglichkeit einer Mietminderung von 20%. Bei manchen doppelt verglasten Fenstern werden die Scheiben blind. Dies führt zu einer Mietminderung in Höhe von 10% der Nettomiete. Interessante Urteile zum Thema:

Feuchtigkeit durch undichte Fenster: Sind die Fenster undicht, so dass ständig Feuchtigkeit in die Wohnung dringt, braucht nur die Hälfte der Miete entrichtet zu werden (Urteil LG Berlin, aus GE 1991, S. 573).

Beschlagene Fenster: Wenn die Fenster eines einfach verglasten Wintergartens so stark beschlagen, dass das Kondenswasser an den Innenseiten herunterlaüft, ist eine Mietminderung in Höhe von 10% zulässig (AG Berlin-Pankow, Az. 8 C 215/01, aus GE 2002, S. 1067).

Fenster: Der Vermieter ist nach Erneuerung der Fenster verpflichtet, den Mieter auf das notwendige neue Wohnverhalten (Heizen und Lüften) aufmerksam zu machen. Tut er dies nicht und kommt es dadurch zu Schimmelbildung, darf der Mieter eine Mietkürzung von 40% durchführen (LG Lübeck, Az. 14 S 60/89).

Rollläden: Kann der Mieter die Rollläden nur mit Mühe hochziehen und sind sie auch sonst nur schwer gängig und quietschen zudem, so darf er eine Mietminderung in Höhe von 5 % durchführen (AG Warendorf, Az. 5 C 472/99, aus WM 2000, S. 379).

 

Bitte um Beachtung: Die Gerichtsurteile sind meist nicht genau auf Ihr konkretes Problem übertragbar. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Fenster.

 

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