Mietminderung: Heizung – Urteile und Tipps
Mietrecht – Heizung macht Geräusche: Wenn nachts die Geräusche der Heizung über 10 dB (A) hinausgehen und den Schlaf behindern, ist eine Mietminderung gerechtfertigt. Die Höhe der Minderung hängt allerdings vom Wohnungsbereich ab, in dem die Geräusche zu hören sind (Urteil LG Berlin, Az. 64 S 485/99).
Klopfgeräusche der Heizung: Macht die Heizungsanlage ständig Klopfgeräusche, dann ist eine Mietkürzung von 17% zulässig (LG Darmstadt, aus WM 1980, S. 52).
Klopfgeräusche: Sind Klopfgeräusche in der Heizung so störend, dass an ungestörten Schlaf nicht zu denken ist, ist eine Mietminderung zulässig (AG Würzburg, Az. 13 C 1045/87, aus WM 1988, S. 156).
Knackgeräusche: Wenn durch rhythmisch wiederkehrende Knackgeräusche der Heizung die Nutzung des Schlafzimmers für den Mieter unzumutbar ist, dann darf er die Miete um 75% des Mietwerts des Schlafzimmers
kürzen (LG Mannheim, Az. 4 S 95/77).
Lautes Rauschen unf Knacken: 5% Mietminderung im April (AG Hamburg, Az. 49 C 836/86, aus WM 1987, S. 271).
Heizung falsch dimensioniert: Eine falsche Dimensionierung der gesamten Heizanlage stellt in denjenigen Monaten, die in die Heizperiode fallen, einen Mangel an der Mietsache dar (AG Friedberg in Hessen, Az. C 1364/82, aus WM 1985, S. 259).
Temperatur zu niedrig: Sind Heizkörper so plaziert, dass sich daraus eine ungünstige Verteilung der Wärme in der Wohnung ergiebt, darf die Miete um 10% gemindert werden (AG Bremerhaven, aus WM 1992, S. 601).
Raumtemperatur zu niedrig: Kann in den Wintermonaten im Badezimmer nur ein Temperatur von 16-17 Grad Celsius erreicht werden, berechtigt dies den Mieter zur Mietminderung (AG Köln, Az. 215 C 337/82, aus WM 1984, S. 198).
Heizungstemperatur: In der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr muss in der Wohnung eine Temperatur von 20 Grad Celsius herrschen (AG Bad Segeberg, aus WM 1977, S. 227).
Temperatur der Heizung: Die Heizung muss für den Mieter so einstellbar sein, dass er in der Wohnung eine Temperatur von 20-22 Grad Celsius erreichen kann (OLG München, aus WM 1959, S. 74).
Heizperiode: Die Heizperiode dauert vom 1. Oktober bis 30. April des nächsten Jahres (LG Düsseldorf, aus ZMR 1956, S. 332).
Achtung: Diese Gerichtsurteile lassen Sich nicht ohne weiteres auf Ihr spezielles Problem übertragen. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Heizung.
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