Mietminderung: Abwasser / Abfluss – Urteile und Tipps
Verstopfter Abfluss: Wenn der Abfluss verstopft ist und man deshalb nicht duschen kann, ist eine Mietminderung von 30% möglich (Urteil AG Köln, Az. 206 C 85/95). Dies gilt aber nur dann, wenn den Mieter nachweislich keine Schuld an der Verstopfung trifft. Hat jedoch der Mieter die Schuld an der Verstopfung zu verantworten, dann muss er auch die Kosten der Beseitigung tragen (AG Hannover, Az. 550 C 12950/02, aus WM 2003, S. 357).
Abflussstau: Ein gelegentlicher Rückfluss von Fäkalien in der Toilette berechtigen zu 5% Mietminderung (AG Schöneberg, aus GE 1991, S. 527).
Mietrecht – Abwasser: Wenn aus der Toilette und der Badewanne wegen defekter Installation Fäkalien austreten, berechtigt dies zu einer Mietkürzung in Höhe von 38% (AG Groß-Gerau, Az. 21 C 1336/78, aus WM 1980, S. 128).
Druck der Wasserspülung: Wenn der Spüldruck so gering ist, dass nur wenige Blatt Klopapier hinuntergespült werden, ist eine Mietkürzung von 3% zulässig (AG Warendorf, Az. 5 C 472/99, aus WM 2000, S. 379).
Abwasserstau: Wenn das gesamte Abwasser aus einer darüber gelegenen Nachbarwohnung in das eigene WC fließt, sind 20% Mietminderung angemessen (AG Berlin-Neukölln, Az. 8 C 473/81).
Bitte beachten Sie: Jedes dieser Gerichtsurteile stellt einen Einzelfall dar, der nicht auf Ihren konkreten Fall übertragen werden kann. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Abwasser Abfluss.
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