Mietminderung: Garage – Urteile und Tipps
Mietrecht – Garage nicht fertig gestellt: Wenn eine Garage in der Weise nicht fertig gestellt ist, dass das Garagendach nur behelfsmäßig abgestützt ist und sie außen sowie innen noch verputzt werden muss, dann darf der Mieter den auf die Anmietung der Garage fallenden Anteil der Miete um zwei Drittel kürzen (Urteil AG Hanau, Az. 32 C 69/78, aus WM 1980, S. 85).
Lärm durch Garage: Störender, nächtlicher Lärm durch das Öffnen und Schließen von Garagentoren führt dazu, dass der Mieter, der oberhalb der Garagen woht, die Miete um 10% mindern darf (LG Berlin, Az. 64 S 26/86, aus MM 1986, S. 294).
Zufahrt zur Tiegarage behindert: Hier sind 10% Mietminderung möglich (AG Osnabrück, aus WM 1986, S. 334).
Zu steile Garagenzufahrt: Hat der Mieter 13 Jahre lang nicht bemängelt, dass die Garagenzufahrt zu steil sei, dies aber jetzt tut, weil er mit der Auspuffanlge seines Autos ständig aufsetzt, dann steht ihm kein Minderungsrecht mehr zu (AG Köln, Az. 154 C 357/69).
Defektes Garagentor: Alleine die Tatsache, das das Garagentor defekt ist, rechtfertigt keine Mietminderung. Der Stellplatz kann trotzdem genutzt werden (AG Kassel, Az. 801 C 4534/88, aus WM 1989, S. 171).
Zu lautes Garagentor: Wird eine Wohnung angemietet, die direkt über der Einfahrt der Tiefgarage einer Wohnanlage liegt, so ist dessen Mieter nicht zu einer Mietminderung berechtigt: Mit einer entsprechenden Lärmbelästigung durch das Öffnen und Schließen des Garagentors konnte vor Vertragsschluss gerechnet werden (AG Bonn, Az. 8 C 191/89, aus WM 1990, S. 71).
Bitte beachten Sie, dass sich die beispielhaft erwähnten Gerichtsurteile nicht vorbehaltlos auf Ihren eigenen Fall übertragen lassen. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Garage.
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